19.03.2019
Heinz-J. Bontrup

Schriftliche Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes

„Gesetz zur Umsetzung der grundgesetzlichen Schuldenbremse und zur Haushaltsstabilisierung“

Zusammenfassung

Die 2009 in die Verfassung (Grundgesetz) geschriebene Schuldenbremse ist insgesamt gesehen ein ökonomischer Rückfall auf wirtschaftwissenschaftliche Erkennisse der vorkeynesianischen Zeit. Spätestens seit der 1936, von John Maynard Keynes, veröffentlichten „General Theory“, war klar, dass der Staat sich als „Ersatzspieler“ auf dem marktwirtschaftlich-kapitalistischen Spielfeld bewegen muss (nicht nur antizyklisch) und dass der Kapitalismus ein hoch schuldenbasiertes System ist, dass ohne eine staatliche Nachfrage nicht existieren kann.

Mit der neoliberalen Konterrevolution ist dies an gesicherten Erkenntnissen jedoch einfach ideologisch ausradiert worden. Die sich dahinter verbergenden einseitigen Kapitalinteressen wollen bzw. akzeptieren keinen starken Wohlfahrts- und Sozialstaat, weil sie schlicht befürchten diesen mitfinanzieren zu müssen. Sie setzen lieber auf einen „schlanken Staat“ auf eine „Entstaatlichung“ und niedrige Gewinn-, Ertrags- und Vermögensteuern.

Die Schuldenbremse macht bezogen auf den Bund und die Bundesländer keinen ökonomischen Sinn. Im Gegenteil: Sie ist in ihrer Wirkung gesamtwirtschaftlich kontraproduktiv und alle ihre fadenscheinigen Begründungen sind wissenschaftlich nicht haltbar.

Bezogen auf das Saarland wird die grundgesetzliche Umsetzung bzw. der Versuch der Einhaltung der Schuldenbremse zur Haushaltsstabilisierung ab 2020 weiter schlimmste ökonomische Verwerfungen hervorrufen. Dabei greifen für das Saarland neben der Schuldenbremse noch erschwerend die Bedingungen aus dem Sanierungsgesetz (SanG). Die Infrastruktur, nicht zuletzt die ökologische, bleiben dadurch insgesamt genauso unterinvestiert wie die Bildung. Und die Arbeitslosigkeit sowie das Prekariat können mit einer „Schwarzen Null“ im saarländischen Staatshaushalt nicht abgebaut werden.   

Dabei liegt heute im Saarland die Schuldenstandsquote bei nur gut 38 Prozent. Erlaubt wären aber bis zu maximal 60 Prozent. Geht man von dieser grundgesetzlichen Grenze, für die es keine ökonomische Begründung gibt, trotzdem einmal aus, so hat das Saarland einen noch weitgehenden Kreditfinanzierungsspielraum zur Behebung der oben angeführten landesspezifischen Defizite, die eine Notlage darstellen und gesetzlich eine kreditfinanzierte Beseitigung erlauben – trotz Sanierungsgesetz.  

(...)

Die ganze Stellungnahme finden Sie im nachfolgenden PDF-Dokument

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