17.01.2020
Rudolf Hickel

Spielräume für öffentliche Kreditfinanzierung im System der verfassungsrechtlichen Schuldenbremse für das Land Bremen

Die 2009 beschlossene und 2011 in Kraft getretene Schuldenbremse verbietet den Ländern im Normalfall ab 2020 die Finanzierung öffentlicher Investitionen über die Aufnahme von Krediten auf den Finanzmärken. Der Bund hat ab 2016 dagegen das Recht zur Kreditaufnahme bis maximal 0,35% bezogen auf das nominale Bruttoinlandsprodukt. Das sind im letzten Jahr ca. 12 Mrd. Euro. In diesem Ausmaß steht dem Bund ein strukturelles Defizit für die Finanzierung von Staatsausgaben zu. Nach einer ziemlich eng gefassten Methode verbleiben dem Bund und den Ländern noch das Recht, Defizite infolge von konjunkturbedingten Abschwüngen im Sinne einer antizyklischen Finanzpolitik hinzunehmen. Schließlich muss die Schuldenbremse im Falle von Naturkatastrophen (Beispiel Oder-Flut) oder außergewöhnlichen Notsituationen (Beispiel Krieg) nicht eingehalten werden. Die verfassungsrechtlich gewollte Schuldenbremse ist in der Praxis Bundespolitik vor allem durch den Bundesfinanzminister Olaf Scholz auf die „schwarze Null“ zugespitzt worden. Es wird selbst darauf verzichtet, das strukturelle Defizit zur Ausgabenfinanzierung zu nutzen.

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